§ 179a AktG nicht analog anwendbar auf Kommanditgesellschaften (BGH, Urt. v. 15.02.2022,- II ZR 235/20)

Nachdem der BGH in seiner Entscheidung vom 09.01.2019 - II ZR 364/18 - bereits eine analoge Anwendung des § 179a AktG auf die GmbH ablehnte, gibt der BGH mit der aktuellen Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zur analogen Anwendunbg auf die Kommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 09.01.1995 - II ZR 24/94) auf und lehnt auch für die Kommanditgesellschaft eine analoge Anwendung ab.

Dem Schutzanliegen von § 179a AktG, die gesellschaftsinterne Kontrolle der Gescha?ftsfu?hrung bei Gesamtvermo?gensgescha?ften durch die Beteiligung der Gesellschafter zu gewa?hrleisten, werde bei der Kommanditgesellschaft auch ohne entsprechende Anwendung der Norm durch einen gesetzlich verankerten Beschlussvorbehalt Rechnung getragen.

Das Beschlusserfordernis sichere nicht nur das Kontrollrecht der Gesellschafterversammlung in ihrer Gesamtheit, sondern schu?tze zudem Minderheitsgesellschafter vor einer unangemessenen Vertragsgestaltung oder einer Selbstbedienung des Mehrheitsgesellschafters. Der Minderheitsgesellschafter könne einen vom Mehrheitsgesellschafter gefassten Beschluss durch Klage gerichtlich u?berpru?fen lassen und versuchen, den Vollzug eines nachteiligen Gescha?fts zu verhindern.