Nachweispflicht für Arbeitgeber

Die EU Richtlinie 2019/1152 soll zum 1. August 2022 umgesetzt werden. Konkret geht es mehrheitlich um die Pflichtangaben in Arbeitsverträgen, wobei nunmehr erstmals ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.000,00 € für die Arbeitgeber in den Raum gestellt wurde, sofern keine Umsetzung erfolgt.

Die Neuerungen sollen für alle ab dem 1. August 2022 abgeschlossenen Arbeitsverträge gelten, wobei auch Alt -Arbeitnehmer einen Anspruch darauf haben sollen, auf entsprechendes Verlangen für ihr Arbeitsverhältnis eine Umsetzung durch den Arbeitgeber zu erhalten.

Sofern der Arbeitnehmer eine Neufassung des Arbeitsvertrages einfordert, wird es nach dem Gesetzentwurf relativ kurze einzuhaltende Fristen geben.