Keine Geltendmachung von Ansprüchen der GmbH aus § 43 Abs. 2 GmbHG gegen den Fremdgeschäftsführer durch einen Gesellschafter im eigenen Namen (BGH Urt. v. 25.1.2022 - II ZR 50/20)

Der Kläger war Gesellschafter einer GmbH und machte Schadensersatzansprüche gegen einen Fremdgeschäftsführer für nicht werthaltige Akkreditivansprüche aus Geschäftsführerhaftung geltend.

Der BGH lehnte eine Prozessführungsbefugnis des Gesellschafters auf Ansprüche aus § 43 Abs. 2 GmbHG gegen ihren Fremdgeschäftsführer ab.

Eine actio pro socio scheide mangels Gesellschafterstellung des Beklagten aus.

Ein Ausnahmefall, in dem nach der Rechtsprechung des BGH im Personengesellschaftsrecht die Gesellschafterklage gegen einen dritten Gesellschaftsschuldner zulässig ist, sei nicht gegeben. Es kann daher auf sich beruhen, ob diese Rechtsprechung auch auf die GmbH anzuwenden und auf den Fremdgeschäftsführer zu erstrecken sei.

Auch aus § 148 AktG lasse sich für die Gesellschafterklage gegen den Fremdgeschäftsführer nichts gewinnen. Die Vorschrift sei auf die Aktiengesellschaft zugeschnitten und schließe außerhalb ihres Anwendungsbereichs eine actio pro socio im Aktienrecht aus.

Derartige Ansprüche seien über die Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 8 Var. 1 GmbHG geltend zu machen.

Weigert sich die Gesellschafterversammlung, einen Anspruch gegen den Fremdgeschäftsführer zu verfolgen, kann jeder Gesellschafter die Rechtsverfolgung durch Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage erzwingen. Mit der Anfechtungsklage und der positiven Beschlussfeststellungsklage kann ein die Rechtsverfolgung billigender Beschluss der Gesellschafterversammlung erreicht (§ 46 Nr. 8 Var. 1 GmbHG) und ein besonderer Vertreter zur Durchsetzung des Anspruchs gegen den Fremdgeschäftsführer bestellt werden (§ 46 Nr. 8 Var. 2 GmbHG).

Durch die Bestellung eines besonderen Vertreters kann sichergestellt werden, dass der Anspruch mit dem nötigen Nachdruck verfolgt wird.