Wird ein Mietrückstand innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 S. 1 BGB ausgeglichen, hat dies keine Auswirkungen auf eine hilfsweise auf § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB gestützte Kündigung, sondern nur auf die fristlose Kündigung wegen des Mietrückstands.