Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) schloss einen ihrer Gesellschafter im April 2009 aus wichtigem Grund aus. Der Gesellschafter klagte mehrere Jahre gegen den Gesellschafterbeschluss zum Ausschluss, unterlag jedoch letztlich.
Nach Abschluss des Verfahrens in 2015 machte er Abfindungsansprüche in Höhe von über 1 Mio. Euro gegen die Gesellschaft geltend- Die Gesellschaft berief sich auf Verjährung.
Der BGH gab dem Kläger Recht. Die Verjährung bzgl. der Abfindungsansprüche gegen die GbR beginne erst mit der rechtskräftigen Entscheidung über den Ausschluss aus der GbR des Gesellschafters und nicht mit Beschlussfassung und Ausschluss des Gesellschafters.